EU-Lizenz und internationale Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Omnibusverkehr.

EU-Lizenz Omnibus: Grenzüberschreitender Verkehr in der IHK-Prüfung

Lesezeit: ca. 10 Minuten  |  Zuletzt aktualisiert: Februar 2026  |  Autor: Mehmet Uzun, Kraftverkehrsmeister (IHK) | IHK-Seminartrainer | verkehrsleiter-eu-lizenz-seminare.de

Die EU-Lizenz im Omnibusverkehr und die Regeln für den grenzüberschreitenden Reisebusverkehr gehören zu den komplexesten – und gleichzeitig prüfungsrelevantesten – Themenbereichen der IHK Fachkunde. Viele Kandidaten unterschätzen diesen Block, weil er im Alltag weniger sichtbar ist als Lenk- und Ruhezeiten. In der Prüfung wird er aber regelmäßig mit mehreren Fragen abgefragt.

Dieser Artikel ist die vertiefende Ergänzung zu unserem Hauptleitfaden zur IHK Fachkunde Omnibusverkehr. Sie erfahren hier, welche Genehmigungen für welchen Verkehr gelten, was die EU-Gemeinschaftslizenz von der Konzession unterscheidet, wann das INTERBUS-Übereinkommen greift und welche Regeln bei Kabotage und Drittstaatenverkehr zu beachten sind.

Inhaltsverzeichnis

  1. Rechtsgrundlagen: PBefG und EU-Verordnungen
  2. Die EU-Gemeinschaftslizenz: Voraussetzungen und Ausfertigungen
  3. Genehmigungsarten im grenzüberschreitenden Verkehr
  4. Das INTERBUS-Übereinkommen
  5. Kabotage im Omnibusverkehr
  6. Drittstaatenverkehr: Sonderregelungen außerhalb der EU
  7. Prüfungsstrategie: Die häufigsten Fragen zu diesem Themenblock
  8. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Rechtsgrundlagen: PBefG und EU-Verordnungen

Für den grenzüberschreitenden Omnibusverkehr gilt ein Zusammenspiel aus nationalem und europäischem Recht. In der IHK-Prüfung müssen Sie die relevanten Rechtsquellen kennen und korrekt zuordnen können:

Rechtsgrundlage Regelungsinhalt Anwendungsbereich
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Nationaler Marktzugang, Konzessionen, Genehmigungspflicht im Inland Inland (Deutschland)
VO (EG) Nr. 1073/2009 Gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt; Grundlage der EU-Gemeinschaftslizenz EU-Binnenmarkt
VO (EG) Nr. 1071/2009 Berufszugangsvoraussetzungen für Kraftverkehrsunternehmer EU-weit
INTERBUS-Übereinkommen Gelegenheitsverkehr mit Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten) Vertragsstaaten außerhalb EU

💡 Prüfungshinweis: Die IHK fragt regelmäßig die Zuordnung von Rechtsgrundlage zu Sachverhalt. Merken Sie sich: Grenzüberschreitender Verkehr innerhalb der EU → VO 1073/2009. Gelegenheitsverkehr in Drittstaaten → INTERBUS. Inlandsverkehr → PBefG.

2. Die EU-Gemeinschaftslizenz: Voraussetzungen und Ausfertigungen

Die EU-Gemeinschaftslizenz ist die zentrale Voraussetzung für jeden gewerblichen grenzüberschreitenden Omnibusverkehr innerhalb der Europäischen Union. Ohne gültige Lizenz ist grenzüberschreitender Linienbusverkehr und regelmäßiger Gelegenheitsverkehr innerhalb der EU nicht zulässig.

Voraussetzungen für die Erteilung

Die EU-Gemeinschaftslizenz wird nur erteilt, wenn das Unternehmen die vier Berufszugangsvoraussetzungen nach VO (EG) 1071/2009 erfüllt:

  • Fachliche Eignung: Nachweis durch bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder Anerkennung gleichwertiger Erfahrung
  • Zuverlässigkeit: Keine schwerwiegenden Verstöße gegen Straßenverkehrs- oder Arbeitsrecht
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit: Mindestkapital von 9.000 € für das erste Fahrzeug, 5.000 € je weiteres Fahrzeug
  • Tatsächliche und dauerhafte Niederlassung: Betriebssitz im Mitgliedstaat, von dem aus die Lizenz beantragt wird

Ausfertigungen und Mitführpflicht

Die EU-Gemeinschaftslizenz wird in der Originalausfertigung im Unternehmen aufbewahrt. Für jedes eingesetzte Fahrzeug ist eine beglaubigte Kopie auszustellen, die während der gesamten Fahrt im Fahrzeug mitgeführt werden muss. Bei Straßenkontrollen muss die beglaubigte Kopie vorgelegt werden können.

Dokument Aufbewahrungsort Gültigkeitsdauer
Original-Gemeinschaftslizenz Im Unternehmen Max. 10 Jahre
Beglaubigte Kopie (je Fahrzeug) Im Fahrzeug – während der Fahrt Entspricht Original

💡 Prüfungshinweis: Ein häufiger Prüfungsfehler ist es, Original und Kopie zu verwechseln. Das Original bleibt im Unternehmen – im Fahrzeug fährt immer nur die beglaubigte Kopie mit. Merken Sie sich außerdem die Gültigkeitsdauer von maximal 10 Jahren.

3. Genehmigungsarten im grenzüberschreitenden Verkehr

Nicht jede Form des grenzüberschreitenden Omnibusverkehrs erfordert die gleiche Genehmigung. Die IHK prüft die korrekte Zuordnung von Verkehrsart zu Genehmigungserfordernis.

Verkehrsart Erforderliche Genehmigung Besonderheit
Grenzüberschreitender Linienverkehr (EU) EU-Gemeinschaftslizenz + Liniengenehmigung Genehmigung in jedem Durchfahrtstaat erforderlich
Grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr (EU) EU-Gemeinschaftslizenz + EU-Fahrtenblatt Kein separater Genehmigungsantrag je Fahrt erforderlich
Gelegenheitsverkehr in Drittstaaten INTERBUS-Fahrtenblatt Nur in INTERBUS-Vertragsstaaten; für andere Drittstaaten ggf. bilaterale Abkommen
Kabotage (Inlandsfahrt im EU-Ausland) Im Gelegenheitsverkehr nur als Sonderlinie unter engen Voraussetzungen zulässig Strenge Einschränkungen – siehe Abschnitt 5

Das EU-Fahrtenblatt

Beim grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr innerhalb der EU ersetzt das EU-Fahrtenblatt (grünes Fahrtenblatt) den früher erforderlichen individuellen Genehmigungsantrag. Es muss vor Fahrtantritt ausgefüllt, während der Fahrt mitgeführt und bei der Rückkehr aufbewahrt werden. Seit der Erweiterung der 12-Tage-Regelung auf den Inlandsverkehr ist das EU-Fahrtenblatt – mit dem Vermerk „für inländische Verkehrsdienste" – auch bei bestimmten innerdeutschen Reisebusfahrten erforderlich.

4. Das INTERBUS-Übereinkommen

Das INTERBUS-Übereinkommen regelt den gelegentlichen internationalen Personenkraftverkehr mit Kraftomnibussen in und durch Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind. Es ist das zentrale Regelwerk für Busreisen in Drittstaaten, die dem Abkommen beigetreten sind.

Was regelt INTERBUS?

Das Übereinkommen gilt ausschließlich für den Gelegenheitsverkehr – nicht für Linienverkehr. Es erlaubt, diese Fahrten ohne individuelle Genehmigung je Fahrt durchzuführen, sofern ein INTERBUS-Fahrtenblatt mitgeführt wird. Das Fahrtenblatt erfüllt hier dieselbe Funktion wie das grüne EU-Fahrtenblatt innerhalb der EU.

Für welche Staaten gilt INTERBUS?

INTERBUS gilt für die EU-Mitgliedstaaten sowie für die dem Abkommen beigetretenen Nicht-EU-Staaten. Dazu gehören unter anderem Türkei, Marokko, Tunesien und weitere Staaten. Für Drittstaaten, die dem Übereinkommen nicht beigetreten sind, gelten bilaterale Abkommen oder es ist eine Einzelgenehmigung erforderlich.

💡 Prüfungshinweis: INTERBUS gilt nur für den Gelegenheitsverkehr, nicht für den Linienverkehr. Diese Abgrenzung wird regelmäßig geprüft. Merken Sie sich außerdem: Innerhalb der EU gilt die VO 1073/2009 mit EU-Fahrtenblatt; in Drittstaaten gilt INTERBUS mit INTERBUS-Fahrtenblatt.

5. Kabotage im Omnibusverkehr

Als Kabotage bezeichnet man die Erbringung von Inlandsverkehrsleistungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durch ein Unternehmen, das in einem anderen Staat niedergelassen ist. Im Omnibusbereich ist Kabotage stark eingeschränkt.

Kabotage im Gelegenheitsverkehr

Im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr ist Kabotage grundsätzlich nicht erlaubt. Eine enge Ausnahme besteht für die sogenannte Sonderform des Linienverkehrs: Unter bestimmten Bedingungen können Busunternehmen auf internationalen Strecken auch innerstaatliche Fahrgäste befördern, sofern dies Teil eines genehmigten internationalen Liniendienstes ist.

Warum ist Kabotage so stark eingeschränkt?

Kabotage-Beschränkungen schützen den jeweiligen nationalen Personenverkehrsmarkt vor Wettbewerbsverzerrungen. Ein ausländisches Busunternehmen, das reine Inlandsfahrten in Deutschland anbieten würde, würde den deutschen Markt unterlaufen, ohne den nationalen Regulierungen zu unterliegen.

💡 Prüfungshinweis: Die IHK fragt Kabotage oft in Verbindung mit Gelegenheitsverkehr. Die Antwort ist fast immer: im reinen Gelegenheitsverkehr nicht zulässig. Ausnahmen gelten nur im Rahmen genehmigter internationaler Liniendienste.

6. Drittstaatenverkehr: Sonderregelungen außerhalb der EU

Für Busfahrten in Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) gelten andere Regelwerke als im EU-Binnenmarkt. Je nach Zielstaat sind unterschiedliche Dokumente und Genehmigungen erforderlich.

Überblick Drittstaatenverkehr

Drittstaat Regelwerk Erforderliches Dokument
INTERBUS-Vertragsstaat (z.B. Türkei, Marokko) INTERBUS-Übereinkommen INTERBUS-Fahrtenblatt
Nicht-INTERBUS-Drittstaat Bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat Je nach Abkommen – häufig Einzelgenehmigung
Transit durch Drittstaaten AETR-Abkommen für Lenk- und Ruhezeiten Je nach Transitstaat – ggf. Transitgenehmigung

AETR-Abkommen und Lenkzeiten

Sobald ein Bus in Drittstaaten fährt, die dem AETR-Abkommen beigetreten sind, gelten die AETR-Regelungen für Lenk- und Ruhezeiten – nicht die EU-Verordnung 561/2006. In der Praxis sind die Werte weitgehend angeglichen, aber der Unterschied in der Rechtsgrundlage ist prüfungsrelevant.

7. Prüfungsstrategie: Die häufigsten Fragen zu diesem Themenblock

Der Themenblock grenzüberschreitender Verkehr bringt im ersten Teil der Prüfung regelmäßig 5–8 Fragen. Die IHK prüft hier vor allem präzises Wissen über Zuordnungen – welche Rechtsgrundlage gilt wann und wofür.

Die häufigsten Fragetypen

  • Dokumentenpflicht: Welches Dokument muss bei welcher Fahrt mitgeführt werden? (EU-Fahrtenblatt, INTERBUS-Fahrtenblatt, beglaubigte Kopie der EU-Gemeinschaftslizenz)
  • Genehmigungserfordernis: Benötigt ein Unternehmen für eine beschriebene Fahrt eine zusätzliche Genehmigung oder reicht die EU-Gemeinschaftslizenz mit Fahrtenblatt?
  • Kabotage: Ist die beschriebene Fahrtstrecke im Ausland als Kabotage einzuordnen, und wenn ja – ist sie zulässig?
  • Rechtsgrundlagen-Zuordnung: Welche Verordnung oder welches Abkommen gilt für den beschriebenen Fall?

Die häufigsten Fehler in der Prüfung

  • EU-Fahrtenblatt und INTERBUS-Fahrtenblatt verwechseln
  • INTERBUS auf Linienverkehr anwenden (gilt nur für Gelegenheitsverkehr)
  • Original-Gemeinschaftslizenz ins Fahrzeug legen statt der beglaubigten Kopie
  • VO 1073/2009 und VO 1071/2009 vertauschen
  • Kabotage im Gelegenheitsverkehr als generell zulässig einordnen

In unseren Intensivseminaren trainieren wir diesen Themenblock mit praxisnahen Fallbeispielen – insbesondere die Abgrenzung zwischen EU-Binnenmarkt-Regeln und Drittstaatenverkehr, die in der Prüfung immer wieder zu Verwechslungen führt. Unsere Teilnehmer bestätigen die Qualität dieser Vorbereitung regelmäßig mit 5,0 Sternen bei Google.

Wie Sie diesen Themenblock in Ihren Gesamtlernplan integrieren, zeigt unser 4-Wochen-Lernplan für die IHK Fachkunde Omnibus.

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Häufig gestellte Fragen zur EU-Lizenz im Omnibusverkehr

Was ist die EU-Gemeinschaftslizenz und wer braucht sie?

Die EU-Gemeinschaftslizenz ist die Voraussetzung für jeden gewerblichen grenzüberschreitenden Omnibusverkehr innerhalb der Europäischen Union. Sie wird auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt, wenn das Unternehmen die vier Berufszugangsvoraussetzungen (fachliche Eignung, Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, Niederlassung) erfüllt. Rein nationaler Verkehr innerhalb Deutschlands erfordert keine EU-Gemeinschaftslizenz.

Welches Dokument muss bei einer Reisebusfahrt nach Frankreich mitgeführt werden?

Bei einer grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrsfahrt innerhalb der EU muss die beglaubigte Kopie der EU-Gemeinschaftslizenz sowie ein ausgefülltes EU-Fahrtenblatt (grünes Fahrtenblatt) im Fahrzeug mitgeführt werden. Das Original der Gemeinschaftslizenz verbleibt im Unternehmen.

Gilt die EU-Gemeinschaftslizenz auch für Fahrten in die Türkei?

Nein. Die EU-Gemeinschaftslizenz gilt nur für den Verkehr innerhalb der Europäischen Union. Für Fahrten in die Türkei als Drittstaat gilt das INTERBUS-Übereinkommen – mit dem entsprechenden INTERBUS-Fahrtenblatt statt des grünen EU-Fahrtenblatts.

Was bedeutet Kabotage und ist sie im Omnibusverkehr erlaubt?

Kabotage bezeichnet die Erbringung von Inlandsverkehrsleistungen in einem anderen Mitgliedstaat durch ein ausländisches Unternehmen. Im reinen Gelegenheitsverkehr ist Kabotage grundsätzlich nicht erlaubt. Eine eng begrenzte Ausnahme besteht nur im Rahmen genehmigter internationaler Liniendienste.

Was ist der Unterschied zwischen VO 1071/2009 und VO 1073/2009?

VO (EG) 1071/2009 regelt die Berufszugangsvoraussetzungen für Kraftverkehrsunternehmer – also die vier Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis und der EU-Gemeinschaftslizenz. VO (EG) 1073/2009 regelt den Marktzugang für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr innerhalb der EU – also die konkreten Regeln für Linienverkehr, Gelegenheitsverkehr und Kabotage im EU-Ausland.

Wann gilt das AETR-Abkommen statt der EU-Verordnung 561/2006?

Das AETR-Abkommen gilt für Fahrten in Drittstaaten, die dem Abkommen beigetreten sind. Sobald ein Bus die EU-Außengrenze überschreitet und in einem AETR-Vertragsstaat fährt, gelten für Lenk- und Ruhezeiten die AETR-Regelungen. In der Praxis sind die Werte weitgehend an die EU-Verordnung 561/2006 angeglichen – aber die Rechtsgrundlage ist eine andere, was für die Prüfung relevant ist.

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