EU-Lizenz Omnibus: Grenzüberschreitender Verkehr in der IHK-Prüfung

Von Mehmet Uzun, Kraftverkehrsmeister (IHK) · Stand: 29. Juni 2026

Die EU-Gemeinschaftslizenz ist die zentrale Voraussetzung für jeden gewerblichen grenzüberschreitenden Omnibusverkehr innerhalb der EU; sie wird nach den vier Berufszugangsvoraussetzungen der VO (EG) Nr. 1071/2009 erteilt, und im Fahrzeug fährt stets nur die beglaubigte Kopie mit, das Original verbleibt im Unternehmen. Welches Dokument zusätzlich gilt, hängt von der Verkehrsart ab: innerhalb der EU das EU-Fahrtenblatt nach VO (EG) Nr. 1073/2009, im Gelegenheitsverkehr mit Drittstaaten das INTERBUS-Fahrtenblatt. Kabotage ist im reinen Gelegenheitsverkehr grundsätzlich nicht erlaubt. In der IHK-Prüfung wird dieser Themenblock regelmäßig mit mehreren Fragen abgefragt — vor allem die korrekte Zuordnung von Rechtsgrundlage zu Sachverhalt.

Warum dieser Themenblock prüfungsrelevant ist

Die EU-Lizenz im Omnibusverkehr und die Regeln für den grenzüberschreitenden Reisebusverkehr gehören zu den komplexesten — und gleichzeitig prüfungsrelevantesten — Themenbereichen der IHK-Fachkunde. Viele Kandidaten unterschätzen diesen Block, weil er im Alltag weniger sichtbar ist als Lenk- und Ruhezeiten. In der Prüfung wird er aber regelmäßig mit mehreren Fragen abgefragt.

Dieser Beitrag vertieft den Themenblock grenzüberschreitender Verkehr aus der IHK-Fachkundeprüfung Omnibusverkehr. Sie erfahren hier, welche Genehmigungen für welchen Verkehr gelten, was die EU-Gemeinschaftslizenz von der Konzession unterscheidet, wann das INTERBUS-Übereinkommen greift und welche Regeln bei Kabotage und Drittstaatenverkehr zu beachten sind.

Rechtsgrundlagen: PBefG und EU-Verordnungen

Für den grenzüberschreitenden Omnibusverkehr gilt ein Zusammenspiel aus nationalem und europäischem Recht. In der IHK-Prüfung müssen Sie die relevanten Rechtsquellen kennen und korrekt zuordnen können:

RechtsgrundlageRegelungsinhaltAnwendungsbereich
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)Nationaler Marktzugang, Konzessionen, Genehmigungspflicht im InlandInland (Deutschland)
VO (EG) Nr. 1073/2009Gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt; Grundlage der EU-GemeinschaftslizenzEU-Binnenmarkt
VO (EG) Nr. 1071/2009Berufszugangsvoraussetzungen für KraftverkehrsunternehmerEU-weit
INTERBUS-ÜbereinkommenGelegenheitsverkehr mit Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten)Vertragsstaaten außerhalb EU

Die IHK fragt regelmäßig die Zuordnung von Rechtsgrundlage zu Sachverhalt. Merken Sie sich: Grenzüberschreitender Verkehr innerhalb der EU → VO 1073/2009. Gelegenheitsverkehr in Drittstaaten → INTERBUS. Inlandsverkehr → PBefG.

Die EU-Gemeinschaftslizenz: Voraussetzungen und Ausfertigungen

Die EU-Gemeinschaftslizenz ist die zentrale Voraussetzung für jeden gewerblichen grenzüberschreitenden Omnibusverkehr innerhalb der Europäischen Union. Ohne gültige Lizenz ist grenzüberschreitender Linienbusverkehr und regelmäßiger Gelegenheitsverkehr innerhalb der EU nicht zulässig.

Die EU-Gemeinschaftslizenz wird nur erteilt, wenn das Unternehmen die vier Berufszugangsvoraussetzungen nach VO (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt:

  • Fachliche Eignung: Nachweis durch bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder Anerkennung gleichwertiger Erfahrung.
  • Zuverlässigkeit: keine schwerwiegenden Verstöße gegen Straßenverkehrs- oder Arbeitsrecht.
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit: Mindestkapital von 9.000 € für das erste Fahrzeug, 5.000 € je weiteres Fahrzeug.
  • Tatsächliche und dauerhafte Niederlassung: Betriebssitz im Mitgliedstaat, von dem aus die Lizenz beantragt wird.

Die EU-Gemeinschaftslizenz wird in der Originalausfertigung im Unternehmen aufbewahrt. Für jedes eingesetzte Fahrzeug ist eine beglaubigte Kopie auszustellen, die während der gesamten Fahrt im Fahrzeug mitgeführt werden muss. Bei Straßenkontrollen muss die beglaubigte Kopie vorgelegt werden können.

DokumentAufbewahrungsortGültigkeitsdauer
Original-GemeinschaftslizenzIm UnternehmenMax. 10 Jahre
Beglaubigte Kopie (je Fahrzeug)Im Fahrzeug — während der FahrtEntspricht Original

Ein häufiger Prüfungsfehler ist es, Original und Kopie zu verwechseln. Das Original bleibt im Unternehmen — im Fahrzeug fährt immer nur die beglaubigte Kopie mit. Merken Sie sich außerdem die Gültigkeitsdauer von maximal 10 Jahren.

Antrag, Zuständigkeit und Gebühren

Die EU-Gemeinschaftslizenz beantragen Sie nicht bundesweit zentral, sondern bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Genehmigungsbehörde — je nach Bundesland ist das die Landesbehörde, die Bezirksregierung oder die zuständige Stelle am Sitz des Unternehmens. Die fachliche Eignung weisen Sie dabei über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung (oder eine anerkannte Gleichwertigkeit) nach. Zuständig für die Prüfung selbst ist die IHK an Ihrem Hauptwohnsitz (Wohnortprinzip).

Für den Antrag benötigen Sie in der Regel den Nachweis der fachlichen Eignung, der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug), der finanziellen Leistungsfähigkeit (Eigenkapitalnachweis: 9.000 € für das erste Fahrzeug, 5.000 € je weiteres) sowie der tatsächlichen Niederlassung im Inland. Erst wenn alle vier Berufszugangsvoraussetzungen belegt sind, wird die Lizenz mit der Originalausfertigung und je Fahrzeug einer beglaubigten Kopie ausgestellt.

Eine bundesweit einheitliche Gebühr für die EU-Gemeinschaftslizenz gibt es nicht — die Höhe richtet sich nach der jeweiligen Gebührenordnung der zuständigen Behörde und liegt je nach Land und Anzahl der beantragten Ausfertigungen meist in einem Rahmen von rund 50 € bis 700 €. Die getrennt anfallende IHK-Prüfungsgebühr für die Fachkunde kommt separat hinzu. Die verbindliche Höhe erfragen Sie bei Ihrer zuständigen Genehmigungsbehörde bzw. IHK.

Genehmigungsarten im grenzüberschreitenden Verkehr

Nicht jede Form des grenzüberschreitenden Omnibusverkehrs erfordert die gleiche Genehmigung. Die IHK prüft die korrekte Zuordnung von Verkehrsart zu Genehmigungserfordernis.

VerkehrsartErforderliche GenehmigungBesonderheit
Grenzüberschreitender Linienverkehr (EU)EU-Gemeinschaftslizenz + LiniengenehmigungGenehmigung in jedem Durchfahrtstaat erforderlich
Grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr (EU)EU-Gemeinschaftslizenz + EU-FahrtenblattKein separater Genehmigungsantrag je Fahrt erforderlich
Gelegenheitsverkehr in DrittstaatenINTERBUS-FahrtenblattNur in INTERBUS-Vertragsstaaten; für andere Drittstaaten ggf. bilaterale Abkommen
Kabotage (Inlandsfahrt im EU-Ausland)Im Gelegenheitsverkehr nur als Sonderlinie unter engen Voraussetzungen zulässigStrenge Einschränkungen

Beim grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr innerhalb der EU ersetzt das EU-Fahrtenblatt (grünes Fahrtenblatt) den früher erforderlichen individuellen Genehmigungsantrag. Es muss vor Fahrtantritt ausgefüllt, während der Fahrt mitgeführt und bei der Rückkehr aufbewahrt werden. Seit der Erweiterung der 12-Tage-Regelung auf den Inlandsverkehr ist das EU-Fahrtenblatt — mit dem Vermerk „für inländische Verkehrsdienste“ — auch bei bestimmten innerdeutschen Reisebusfahrten erforderlich.

Das INTERBUS-Übereinkommen

Das Übereinkommen gilt ausschließlich für den Gelegenheitsverkehr — nicht für den Linienverkehr. Es erlaubt, diese Fahrten ohne individuelle Genehmigung je Fahrt durchzuführen, sofern ein INTERBUS-Fahrtenblatt mitgeführt wird. Das Fahrtenblatt erfüllt hier dieselbe Funktion wie das grüne EU-Fahrtenblatt innerhalb der EU.

INTERBUS gilt für die EU-Mitgliedstaaten sowie für die dem Abkommen beigetretenen Nicht-EU-Staaten. Dazu gehören unter anderem die Türkei, Marokko, Tunesien und weitere Staaten. Für Drittstaaten, die dem Übereinkommen nicht beigetreten sind, gelten bilaterale Abkommen oder es ist eine Einzelgenehmigung erforderlich.

INTERBUS gilt nur für den Gelegenheitsverkehr, nicht für den Linienverkehr. Diese Abgrenzung wird regelmäßig geprüft. Merken Sie sich außerdem: Innerhalb der EU gilt die VO 1073/2009 mit EU-Fahrtenblatt; in Drittstaaten gilt INTERBUS mit INTERBUS-Fahrtenblatt.

Kabotage im Omnibusverkehr

Als Kabotage bezeichnet man die Erbringung von Inlandsverkehrsleistungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durch ein Unternehmen, das in einem anderen Staat niedergelassen ist. Im Omnibusbereich ist Kabotage stark eingeschränkt.

Im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr ist Kabotage grundsätzlich nicht erlaubt. Eine enge Ausnahme besteht für die sogenannte Sonderform des Linienverkehrs: Unter bestimmten Bedingungen können Busunternehmen auf internationalen Strecken auch innerstaatliche Fahrgäste befördern, sofern dies Teil eines genehmigten internationalen Liniendienstes ist.

Kabotage-Beschränkungen schützen den jeweiligen nationalen Personenverkehrsmarkt vor Wettbewerbsverzerrungen. Ein ausländisches Busunternehmen, das reine Inlandsfahrten in Deutschland anbieten würde, würde den deutschen Markt unterlaufen, ohne den nationalen Regulierungen zu unterliegen.

Die IHK fragt Kabotage oft in Verbindung mit Gelegenheitsverkehr. Die Antwort ist fast immer: im reinen Gelegenheitsverkehr nicht zulässig. Ausnahmen gelten nur im Rahmen genehmigter internationaler Liniendienste.

Drittstaatenverkehr: Sonderregelungen außerhalb der EU

Für Busfahrten in Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) gelten andere Regelwerke als im EU-Binnenmarkt. Je nach Zielstaat sind unterschiedliche Dokumente und Genehmigungen erforderlich.

DrittstaatRegelwerkErforderliches Dokument
INTERBUS-Vertragsstaat (z. B. Türkei, Marokko)INTERBUS-ÜbereinkommenINTERBUS-Fahrtenblatt
Nicht-INTERBUS-DrittstaatBilaterales Abkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen StaatJe nach Abkommen — häufig Einzelgenehmigung
Transit durch DrittstaatenAETR-Abkommen für Lenk- und RuhezeitenJe nach Transitstaat — ggf. Transitgenehmigung

Sobald ein Bus in Drittstaaten fährt, die dem AETR-Abkommen beigetreten sind, gelten die AETR-Regelungen für Lenk- und Ruhezeiten — nicht die EU-Verordnung 561/2006. In der Praxis sind die Werte weitgehend angeglichen, aber der Unterschied in der Rechtsgrundlage ist prüfungsrelevant.

Prüfungsstrategie: die häufigsten Fragen zu diesem Themenblock

Der Themenblock grenzüberschreitender Verkehr bringt im ersten Teil der Prüfung regelmäßig 5–8 Fragen. Die IHK prüft hier vor allem präzises Wissen über Zuordnungen — welche Rechtsgrundlage gilt wann und wofür.

Folgende Fragetypen tauchen besonders häufig auf:

  • Dokumentenpflicht: Welches Dokument muss bei welcher Fahrt mitgeführt werden? (EU-Fahrtenblatt, INTERBUS-Fahrtenblatt, beglaubigte Kopie der EU-Gemeinschaftslizenz)
  • Genehmigungserfordernis: Benötigt ein Unternehmen für eine beschriebene Fahrt eine zusätzliche Genehmigung oder reicht die EU-Gemeinschaftslizenz mit Fahrtenblatt?
  • Kabotage: Ist die beschriebene Fahrtstrecke im Ausland als Kabotage einzuordnen, und wenn ja — ist sie zulässig?
  • Rechtsgrundlagen-Zuordnung: Welche Verordnung oder welches Abkommen gilt für den beschriebenen Fall?

Ebenso lohnt es sich, die typischen Fehlerquellen zu kennen, die in der Prüfung immer wieder zu falschen Antworten führen:

  • EU-Fahrtenblatt und INTERBUS-Fahrtenblatt verwechseln.
  • INTERBUS auf den Linienverkehr anwenden (gilt nur für den Gelegenheitsverkehr).
  • Die Original-Gemeinschaftslizenz ins Fahrzeug legen statt der beglaubigten Kopie.
  • VO 1073/2009 und VO 1071/2009 vertauschen.
  • Kabotage im Gelegenheitsverkehr als generell zulässig einordnen.

Besonders fehleranfällig ist die Abgrenzung zwischen EU-Binnenmarkt-Regeln und Drittstaatenverkehr, die in der Prüfung immer wieder zu Verwechslungen führt. Wer diesen Themenblock mit praxisnahen Fallbeispielen trainiert und in einen strukturierten Lernplan einbettet, hat hier sehr gute Chancen auf die volle Punktzahl.

Häufige Fragen

Was ist die EU-Gemeinschaftslizenz und wer braucht sie?

Die EU-Gemeinschaftslizenz ist die Voraussetzung für jeden gewerblichen grenzüberschreitenden Omnibusverkehr innerhalb der Europäischen Union. Sie wird auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt, wenn das Unternehmen die vier Berufszugangsvoraussetzungen (fachliche Eignung, Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, Niederlassung) erfüllt. Rein nationaler Verkehr innerhalb Deutschlands erfordert keine EU-Gemeinschaftslizenz.

Welches Dokument muss bei einer Reisebusfahrt nach Frankreich mitgeführt werden?

Bei einer grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrsfahrt innerhalb der EU müssen die beglaubigte Kopie der EU-Gemeinschaftslizenz sowie ein ausgefülltes EU-Fahrtenblatt (grünes Fahrtenblatt) im Fahrzeug mitgeführt werden. Das Original der Gemeinschaftslizenz verbleibt im Unternehmen.

Gilt die EU-Gemeinschaftslizenz auch für Fahrten in die Türkei?

Nein. Die EU-Gemeinschaftslizenz gilt nur für den Verkehr innerhalb der Europäischen Union. Für Fahrten in die Türkei als Drittstaat gilt das INTERBUS-Übereinkommen — mit dem entsprechenden INTERBUS-Fahrtenblatt statt des grünen EU-Fahrtenblatts.

Was bedeutet Kabotage und ist sie im Omnibusverkehr erlaubt?

Kabotage bezeichnet die Erbringung von Inlandsverkehrsleistungen in einem anderen Mitgliedstaat durch ein ausländisches Unternehmen. Im reinen Gelegenheitsverkehr ist Kabotage grundsätzlich nicht erlaubt. Eine eng begrenzte Ausnahme besteht nur im Rahmen genehmigter internationaler Liniendienste.

Wie lange ist die EU-Gemeinschaftslizenz gültig?

Die EU-Gemeinschaftslizenz wird für höchstens zehn Jahre erteilt und kann anschließend verlängert werden. Die beglaubigten Kopien, die in den Fahrzeugen mitgeführt werden, gelten genauso lange wie das im Unternehmen verbleibende Original. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass die vier Berufszugangsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Was kostet die EU-Gemeinschaftslizenz für den Omnibusverkehr?

Eine bundesweit einheitliche Gebühr gibt es nicht. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenordnung der für Ihren Betriebssitz zuständigen Genehmigungsbehörde und nach der Anzahl der beantragten Ausfertigungen; je nach Bundesland liegt sie meist in einem Rahmen von etwa 50 € bis 700 €. Die Gebühr für die IHK-Fachkundeprüfung kommt separat hinzu. Die verbindliche Höhe erfragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde bzw. IHK.

Was ist der Unterschied zwischen VO 1071/2009 und VO 1073/2009?

Die VO (EG) Nr. 1071/2009 regelt die Berufszugangsvoraussetzungen für Kraftverkehrsunternehmer — also die vier Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis und der EU-Gemeinschaftslizenz. Die VO (EG) Nr. 1073/2009 regelt den Marktzugang für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr innerhalb der EU — also die konkreten Regeln für Linienverkehr, Gelegenheitsverkehr und Kabotage im EU-Ausland.

Wann gilt das AETR-Abkommen statt der EU-Verordnung 561/2006?

Das AETR-Abkommen gilt für Fahrten in Drittstaaten, die dem Abkommen beigetreten sind. Sobald ein Bus die EU-Außengrenze überschreitet und in einem AETR-Vertragsstaat fährt, gelten für Lenk- und Ruhezeiten die AETR-Regelungen. In der Praxis sind die Werte weitgehend an die EU-Verordnung 561/2006 angeglichen — aber die Rechtsgrundlage ist eine andere, was für die Prüfung relevant ist.

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