EU-Lizenz & grenzüberschreitender Güterverkehr – CMR, Kabotage & Drittstaaten
Von Mehmet Uzun, Kraftverkehrsmeister (IHK) · Stand: 29. Juni 2026
Die EU-Lizenz (Gemeinschaftslizenz) ist die Genehmigung für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und berechtigt zu Transporten in der gesamten EU und im EWR. Im Fahrzeug wird stets eine beglaubigte Kopie mitgeführt, das Original verbleibt beim Unternehmen. Beim grenzüberschreitenden Verkehr greifen zusätzlich das CMR-Übereinkommen (Haftungshöchstgrenze 8,33 SZR pro kg), die Kabotageregeln (maximal 3 Inlandsfahrten innerhalb von 7 Tagen nach der letzten Entladung, danach 4 Tage Abkühlphase) und für Drittstaaten gesonderte bilaterale oder CEMT-Genehmigungen.
EU-Lizenz & grenzüberschreitender Güterverkehr im Überblick
Wer im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr innerhalb der EU tätig werden will, braucht mehr als nur ein Fahrzeug und einen Auftrag. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex: Gemeinschaftslizenz, CMR-Frachtbrief, Kabotageregeln und Drittstaatengenehmigungen greifen ineinander – und all das ist prüfungsrelevant.
In der IHK-Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr ist der internationale Verkehr ein fester Bestandteil — sowohl bei den Rechtsfragen als auch in praxisnahen Fallbeispielen. Besonders beliebt sind kombinierte Aufgaben: Ein Unternehmen plant einen Transport nach Frankreich – welche Dokumente braucht es, welche Haftungsregeln gelten, und darf es auf der Rückfahrt eine Inlandslieferung in Frankreich übernehmen?
Dieser Artikel erklärt die prüfungsrelevanten Regelungen zum grenzüberschreitenden Güterverkehr: von der Gemeinschaftslizenz über das CMR-Übereinkommen und die Kabotagevorschriften bis hin zu Transporten in Drittstaaten.
Warum die EU-Lizenz so wichtig ist
Der grenzüberschreitende Güterverkehr innerhalb der Europäischen Union bietet große Chancen für Transportunternehmen. Ohne die richtige Lizenz kann es jedoch schnell zu rechtlichen Problemen kommen. Die EU-Lizenz ist eine amtliche Erlaubnis, die es Transportunternehmen ermöglicht, gewerblichen Güterverkehr innerhalb der EU durchzuführen. Sie ist Voraussetzung für den grenzüberschreitenden Transport und stellt sicher, dass Unternehmen bestimmte Qualitäts- und Sicherheitsstandards erfüllen.
Ohne gültige EU-Lizenz dürfen Sie keine Transporte in andere EU-Länder durchführen. Das kann zu empfindlichen Strafen und dem Verlust von Aufträgen führen. Mit der EU-Lizenz sichern Sie sich nicht nur rechtlich ab, sondern erhöhen auch Ihre Wettbewerbsfähigkeit.
Um die EU-Lizenz zu erhalten, müssen Sie die vier Berufszugangsvoraussetzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllen:
- Fachliche Eignung: Nachweis über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung (Verkehrsleiterprüfung).
- Zuverlässigkeit: keine schweren Verstöße gegen Verkehrs- oder Strafrecht.
- Finanzielle Leistungsfähigkeit: Nachweis über ausreichendes Eigenkapital.
- Tatsächliche und dauerhafte Niederlassung im Mitgliedstaat.
Der Weg zur EU-Lizenz umfasst typischerweise drei Schritte: die Vorbereitung auf die Verkehrsleiterprüfung, das Bestehen der IHK-Fachkundeprüfung und schließlich die Antragstellung mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde. Für eine reibungslose Antragstellung sollten Sie darauf achten, dass alle Unterlagen vollständig und korrekt sind, bei Unklarheiten Rücksprache mit der zuständigen Behörde halten und die fachliche Eignung sicher nachweisen können.
Die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) im Überblick
Die Gemeinschaftslizenz – umgangssprachlich EU-Lizenz – ist die Genehmigung für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse. Sie berechtigt zu Transporten innerhalb der gesamten EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), einschließlich grenzüberschreitender und bilateraler Verkehre.
Die Lizenz wird von der zuständigen Genehmigungsbehörde im Niederlassungsland des Unternehmens ausgestellt. In Deutschland ist das je nach Bundesland die Bezirksregierung, das Landesamt oder eine vergleichbare Behörde. Sie wird in der Regel für 10 Jahre erteilt und kann verlängert werden.
| Merkmal | Regelung |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | VO (EG) Nr. 1072/2009 |
| Geltungsbereich | Gewerblicher Güterkraftverkehr > 3,5 t zGM, EU/EWR |
| Gültigkeitsdauer | Bis zu 10 Jahre, verlängerbar |
| Beglaubigte Kopien | Eine beglaubigte Kopie pro Fahrzeug – muss im Fahrzeug mitgeführt werden |
| Voraussetzungen | Vier Berufszugangsvoraussetzungen nach VO (EG) 1071/2009 |
Ab wann gilt die Lizenzpflicht? 3,5 t, 2,5 t und die Abgrenzung
Die maßgebliche Gewichtsgrenze hängt davon ab, ob Sie national oder grenzüberschreitend fahren – und genau das wird in der Prüfung gern verwechselt. Im rein nationalen Güterkraftverkehr greift die Erlaubnis- bzw. Lizenzpflicht ab einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen. Im grenzüberschreitenden Verkehr und bei der Kabotage gilt die Pflicht zur Gemeinschaftslizenz seit dem 21. Mai 2022 bereits ab einer zulässigen Gesamtmasse über 2,5 Tonnen (EU-Mobilitätspaket I). Bezugsgröße ist stets die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination, nicht das Gewicht der Fracht.
| Einsatz / zGM | Bis 2,5 t | Über 2,5 bis 3,5 t | Über 3,5 t |
|---|---|---|---|
| National (innerstaatlich) | Keine Erlaubnispflicht | Keine Erlaubnispflicht | Erlaubnispflicht (nationale Erlaubnis bzw. Gemeinschaftslizenz) |
| Grenzüberschreitend / Kabotage | Keine Lizenzpflicht | Gemeinschaftslizenz (seit 21.05.2022) | Gemeinschaftslizenz |
Für leichte Nutzfahrzeuge von über 2,5 bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse im grenzüberschreitenden Verkehr ist der Eigenkapitalnachweis gesondert geregelt: 900 € je Fahrzeug. Für Fahrzeuge über 3,5 t gelten die regulären Stufen von 9.000 € für das erste und 5.000 € für jedes weitere Fahrzeug.
Frische-Hinweis: Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu Lenk- und Ruhezeiten wird zum 1. Juli 2026 auf Fahrzeuge über 2,5 t im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ausgeweitet. Wer leichte Nutzfahrzeuge grenzüberschreitend einsetzt, unterliegt damit ab diesem Stichtag zusätzlich der Pflicht zum digitalen Fahrtenschreiber und den EU-Lenkzeitregeln.
Drei Genehmigungsarten sollten Sie sauber auseinanderhalten: Die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) deckt gewerbliche Transporte innerhalb der EU und des EWR ab. Eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis genügt für rein innerstaatliche Transporte über 3,5 t ohne EU-Bezug – in der Praxis stellt die Behörde meist direkt die weiter reichende Gemeinschaftslizenz aus. Für Verkehre in oder durch Staaten außerhalb der EU/des EWR (Drittstaaten) ist zusätzlich eine bilaterale oder eine kontingentierte CEMT-Genehmigung erforderlich (siehe Abschnitt zu Drittstaaten).
EU-Lizenz beantragen: Voraussetzungen, Weg und Kosten
Die Gemeinschaftslizenz beantragen Sie bei der zuständigen Genehmigungsbehörde Ihres Niederlassungslandes – in Deutschland je nach Bundesland die Bezirksregierung, das Landesamt oder eine vergleichbare Stelle. Voraussetzung sind die vier Berufszugangskriterien nach VO (EG) Nr. 1071/2009: fachliche Eignung (bestandene IHK-Fachkundeprüfung), persönliche Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit (Eigenkapitalnachweis) und eine tatsächliche, dauerhafte Niederlassung.
- Schritt 1 – Fachkunde sichern: Verkehrsleiterprüfung vorbereiten und die IHK-Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr bestehen (oder einen anerkannten gleichwertigen Nachweis erbringen).
- Schritt 2 – Unterlagen zusammenstellen: Fachkundenachweis, Eigenkapitalnachweis (z. B. Bescheinigung des Steuerberaters oder Bankbürgschaft), Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Nachweis der Niederlassung.
- Schritt 3 – Antrag stellen: Antrag bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einreichen; die Lizenz wird für bis zu 10 Jahre erteilt, je Fahrzeug erhalten Sie eine beglaubigte Kopie.
Kosten: Eine bundesweite Pauschale für die Lizenzgebühr gibt es nicht – die Höhe richtet sich nach der jeweiligen Genehmigungsbehörde sowie nach Laufzeit und Anzahl der beglaubigten Kopien. Erkundigen Sie sich für eine verbindliche Angabe bei der für Sie zuständigen Behörde. Hinzu kommen die Kosten der vorgelagerten IHK-Fachkundeprüfung, deren Gebühr ebenfalls regional von der jeweiligen IHK festgelegt wird (keine Einheitsgebühr).
Welche Dokumente müssen im Fahrzeug mitgeführt werden?
Bei grenzüberschreitenden Transporten innerhalb der EU muss der Fahrer bestimmte Dokumente im Fahrzeug mitführen und bei einer Kontrolle vorzeigen können. In der Prüfung wird regelmäßig abgefragt, welche Dokumente verpflichtend sind:
| Dokument | Zweck |
|---|---|
| Beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz | Nachweis der Genehmigung für grenzüberschreitenden Verkehr |
| CMR-Frachtbrief | Beförderungsvertrag, Haftungsnachweis |
| Fahrerbescheinigung (bei Nicht-EU-Fahrern) | Nachweis, dass der Fahrer ordnungsgemäß beschäftigt ist |
| Fahrtenschreiber-Aufzeichnungen | Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten |
| Zulassungsbescheinigung Teil I | Fahrzeugzulassung |
| Ggf. ADR-Bescheinigung + Begleitpapiere | Bei Gefahrguttransporten |
Prüfungstipp: Die Frage „Welches Dokument muss bei einem grenzüberschreitenden Transport im Fahrzeug mitgeführt werden?“ ist ein Klassiker. Die häufigste Falschantwort: das Original der Gemeinschaftslizenz. Richtig ist: Im Fahrzeug wird eine beglaubigte Kopie mitgeführt – das Original verbleibt beim Unternehmen.
Das CMR-Übereinkommen – Haftung im internationalen Transport
Das CMR-Übereinkommen (Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route) regelt den internationalen Frachtvertrag im Straßengüterverkehr. Es gilt automatisch, wenn Absende- und Empfangsort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer CMR-Vertragsstaat ist – das sind nahezu alle europäischen Länder.
Wann haftet der Frachtführer? Der Frachtführer (Beförderer) haftet nach CMR für Verlust, Beschädigung und verspätete Ablieferung des Transportguts. Die Haftung beginnt mit der Übernahme des Gutes und endet mit der Ablieferung an den Empfänger. Zwischen diesen Zeitpunkten trägt der Frachtführer eine verschuldensunabhängige Obhutshaftung – das heißt, er haftet auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft, es sei denn, ein Haftungsausschlussgrund greift.
Haftungshöchstgrenzen nach CMR:
| Schadensfall | Haftungshöchstgrenze |
|---|---|
| Verlust oder Beschädigung | 8,33 SZR pro kg des betroffenen Bruttoguts (Sonderziehungsrechte des IWF) |
| Verspätete Ablieferung | Maximal der Frachtbetrag (Beförderungspreis) |
Die Angabe in SZR (Sonderziehungsrechte) ist eine Besonderheit der CMR: 8,33 SZR entsprechen je nach aktuellem Wechselkurs etwa 10–11 € pro Kilogramm. In der Prüfung wird nicht der aktuelle Umrechnungskurs erwartet – es reicht, die Haftungshöchstgrenze in SZR zu kennen und zu wissen, dass sie sich auf das Bruttogewicht des beschädigten oder verlorenen Gutes bezieht.
Haftungsausschlussgründe: Der Frachtführer kann sich von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass der Schaden durch einen der folgenden Gründe verursacht wurde: Verschulden des Verfügungsberechtigten, natürliche Beschaffenheit des Gutes (z. B. Verderb bei verderblicher Ware), Anweisungen des Absenders, höhere Gewalt oder – als Sonderfälle – bestimmte privilegierte Umstände wie offenes Fahrzeug mit Zustimmung des Absenders, mangelnde Verpackung oder Be- und Entladen durch den Absender bzw. Empfänger.
Der CMR-Frachtbrief – Aufbau und Funktion
Der CMR-Frachtbrief ist das zentrale Beförderungsdokument im internationalen Straßengüterverkehr. Er wird in der Regel in dreifacher Ausfertigung erstellt: je eine für Absender, Frachtführer und Empfänger.
Wichtig für die Prüfung: Der CMR-Frachtbrief ist kein Wertpapier und kein Eigentumsdokument – er dient als Beweisurkunde für den Abschluss und den Inhalt des Frachtvertrags. Er wird üblicherweise vom Absender ausgestellt; die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben zum Gut (Gewicht, Stückzahl, Verpackung) liegt beim Absender.
| Pflichtangabe | Erklärung |
|---|---|
| Absender (Name, Anschrift) | Wer den Transport in Auftrag gibt |
| Frachtführer (Name, Anschrift) | Wer den Transport durchführt |
| Empfänger (Name, Anschrift) | An wen das Gut geliefert wird |
| Übernahme- und Ablieferungsort | Bestimmt den Geltungsbereich der CMR |
| Bezeichnung des Gutes, Verpackungsart, Stückzahl | Grundlage für die Haftung |
| Rohgewicht / anders angegebene Menge | Bezugsgröße für die Haftungshöchstgrenze (8,33 SZR/kg) |
Kabotage – Inlandstransporte in anderen EU-Staaten
Kabotage bezeichnet die Durchführung von Inlandstransporten in einem EU-Mitgliedstaat durch ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist. Beispiel: Ein deutsches Transportunternehmen liefert Ware von Lyon nach Marseille – das ist Kabotage in Frankreich.
Die Kabotage ist grundsätzlich erlaubt, aber durch die VO (EG) Nr. 1072/2009 streng reglementiert:
| Regel | Vorgabe |
|---|---|
| Voraussetzung | Kabotagefahrten sind nur im Anschluss an einen grenzüberschreitenden Transport in den Aufnahmemitgliedstaat zulässig |
| Maximale Anzahl | Maximal 3 Kabotagefahrten im Aufnahmemitgliedstaat |
| Zeitrahmen | Innerhalb von 7 Tagen nach der letzten Entladung des grenzüberschreitenden Transports |
| Nachweis | CMR-Frachtbriefe der grenzüberschreitenden Beförderung und der Kabotagefahrten müssen mitgeführt werden |
Abkühlphase (Cooling-off): Seit der Umsetzung des EU-Mobilitätspakets I gilt zusätzlich eine Abkühlphase. Nach Ablauf der 7-Tage-Frist darf das Fahrzeug im selben Aufnahmemitgliedstaat für mindestens 4 Tage keine weiteren Kabotagefahrten durchführen. Diese Regelung soll verhindern, dass Unternehmen durch ständige Kurzaufenthalte faktisch dauerhaft Kabotage in einem anderen Land betreiben.
Prüfungsfalle Kabotage: Häufige Fehler in der Prüfung – Teilnehmer vergessen, dass die 3 Kabotagefahrten an den vorherigen grenzüberschreitenden Transport geknüpft sind. Ohne grenzüberschreitende Beförderung in den Aufnahmestaat gibt es kein Kabotagerecht. Außerdem werden die 7 Tage oft ab dem Grenzübertritt gezählt statt ab der letzten Entladung des eingehenden Transports.
Transporte in und durch Drittstaaten
Für Transporte in Staaten außerhalb der EU und des EWR – sogenannte Drittstaaten – reicht die Gemeinschaftslizenz allein nicht aus. Hier sind zusätzliche Genehmigungen erforderlich:
| Genehmigungsart | Geltungsbereich | Erteilung durch |
|---|---|---|
| Bilaterale Genehmigung | Transport zwischen Deutschland und einem bestimmten Drittstaat | Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) |
| CEMT-Genehmigung | Multilaterale Genehmigung für Verkehr zwischen CEMT-Mitgliedstaaten | BALM (begrenzte Kontingente) |
| Transitgenehmigung | Durchfahrt durch einen Drittstaat (ohne Be- und Entladung) | BALM oder bilaterale Vereinbarung |
In der Prüfung wird das Thema Drittstaaten in der Regel nicht in der gleichen Tiefe abgefragt wie die Kabotageregeln. Wichtig ist, dass Sie wissen: Für Transporte außerhalb der EU reicht die Gemeinschaftslizenz nicht, und die zuständige Stelle in Deutschland ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), ehemals BAG. Die CEMT-Genehmigung wird als multilaterale Ausnahme vergeben und ist kontingentiert – nicht jedes Unternehmen erhält automatisch eine.
Prüfungswissen: Die wichtigsten Regeln im Überblick
Die folgende Zusammenfassung enthält die Kernaussagen, die Sie für die Prüfung sicher beherrschen sollten:
| Thema | Kerninformation |
|---|---|
| Gemeinschaftslizenz | Beglaubigte Kopie im Fahrzeug; Original beim Unternehmen |
| CMR-Haftung | Obhutshaftung von Übernahme bis Ablieferung; max. 8,33 SZR/kg |
| CMR-Frachtbrief | Beweisurkunde (kein Wertpapier); 3 Ausfertigungen; erstellt vom Absender |
| Kabotage | Max. 3 Fahrten in 7 Tagen nach Entladung des grenzüberschreitenden Transports |
| Abkühlphase | 4 Tage keine Kabotage im selben Land nach Ablauf der 7-Tage-Frist |
| Drittstaaten | Zusätzliche Genehmigung nötig (bilateral oder CEMT); zuständig: BALM |
Fallbeispiel: Transport Deutschland – Frankreich
Die folgende Aufgabe zeigt, wie die IHK verschiedene Themen in einem praxisnahen Fallbeispiel kombiniert.
Sachverhalt: Ein deutsches Güterkraftverkehrsunternehmen transportiert am Montag eine Maschinenlieferung von Stuttgart nach Lyon (Frankreich). Die Entladung in Lyon erfolgt am Dienstagvormittag. Anschließend bekommt der Fahrer einen Auftrag für eine Lieferung von Lyon nach Marseille (Kabotage) und danach einen weiteren Auftrag von Marseille nach Toulouse.
Frage 1: Welches Dokument muss im Fahrzeug für den grenzüberschreitenden Transport mitgeführt werden? → Beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz (nicht das Original) sowie CMR-Frachtbrief.
Frage 2: Welche Haftungsregelung gilt für den Transport Stuttgart – Lyon? → CMR-Übereinkommen, da Absende- und Empfangsort in zwei verschiedenen CMR-Vertragsstaaten liegen. Haftungshöchstgrenze: 8,33 SZR pro kg Bruttogewicht.
Frage 3: Sind die beiden Inlandsfahrten in Frankreich zulässig? → Ja – es handelt sich um Kabotagefahrten im Anschluss an einen grenzüberschreitenden Transport nach Frankreich. Zwei Fahrten innerhalb von 7 Tagen nach der Entladung am Dienstag liegen innerhalb des zulässigen Rahmens (max. 3 Fahrten in 7 Tagen).
Frage 4: Der Fahrer erhält am Donnerstag einen weiteren Kabotageauftrag in Frankreich. Ist das zulässig? → Ja, sofern es die dritte Kabotagefahrt ist und sie noch innerhalb von 7 Tagen nach der Entladung am Dienstag stattfindet. Eine vierte Kabotagefahrt wäre nicht mehr zulässig.
Dieses Fallbeispiel zeigt, wie in der Prüfung Gemeinschaftslizenz, CMR und Kabotage in einer zusammenhängenden Aufgabe abgefragt werden. Die einzelnen Teilfragen sind nicht besonders schwer – die Herausforderung liegt darin, den Sachverhalt sorgfältig zu lesen und die richtige Regelung zuzuordnen.
Fazit
Der grenzüberschreitende Güterverkehr ist in der IHK-Prüfung ein Thema, das mehrere Rechtsgebiete verbindet: Berufszugang (Gemeinschaftslizenz), Vertragsrecht (CMR), Marktordnung (Kabotage) und internationale Genehmigungen (Drittstaaten). Die einzelnen Regeln sind nicht übermäßig komplex – aber Sie müssen sie sicher auseinanderhalten und auf konkrete Sachverhalte anwenden können.
Die drei Dinge, die Sie für die Prüfung sicher beherrschen sollten: erstens die Kabotageregeln (3 Fahrten, 7 Tage, Abkühlphase), zweitens die CMR-Haftungshöchstgrenze (8,33 SZR/kg) und drittens den Unterschied zwischen Gemeinschaftslizenz (EU) und bilateraler Genehmigung (Drittstaaten).
Häufige Fragen
Muss das Original der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden?
Nein. Im Fahrzeug wird eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz mitgeführt – eine Kopie pro Fahrzeug. Das Original verbleibt beim Unternehmen am Niederlassungsort.
Was sind SZR und wie hoch ist die CMR-Haftungsgrenze in Euro?
SZR (Sonderziehungsrechte) sind eine internationale Recheneinheit des Internationalen Währungsfonds. Die Haftungshöchstgrenze der CMR beträgt 8,33 SZR pro Kilogramm Bruttogewicht des beschädigten oder verlorenen Gutes. Der Umrechnungskurs schwankt – 8,33 SZR entsprechen aktuell etwa 10–11 €. In der Prüfung reicht die Angabe in SZR.
Wie viele Kabotagefahrten darf ich in einem anderen EU-Land durchführen?
Maximal 3 Kabotagefahrten innerhalb von 7 Tagen nach der letzten Entladung des grenzüberschreitenden Transports in den Aufnahmestaat. Danach gilt eine Abkühlphase von mindestens 4 Tagen, in der keine weiteren Kabotagefahrten im selben Land durchgeführt werden dürfen.
Brauche ich für Transporte in die Schweiz eine zusätzliche Genehmigung?
Ja. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied und kein EWR-Mitglied. Für Transporte in die oder durch die Schweiz ist eine bilaterale Genehmigung oder eine CEMT-Genehmigung erforderlich, die über das BALM beantragt wird.
Was passiert bei einem Verstoß gegen die Kabotageregeln?
Verstöße gegen die Kabotagevorschriften können mit Bußgeldern belegt werden – sowohl im Aufnahmemitgliedstaat als auch im Niederlassungsstaat. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann die Genehmigungsbehörde Sanktionen gegen das Unternehmen verhängen, bis hin zum Entzug der Gemeinschaftslizenz.
Welche Voraussetzungen muss ich für den Erhalt der EU-Lizenz erfüllen?
Sie müssen die vier Berufszugangsvoraussetzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nachweisen: fachliche Eignung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung, persönliche Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit (Eigenkapitalnachweis) sowie eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung. Den Antrag stellen Sie bei der zuständigen Genehmigungsbehörde Ihres Niederlassungslandes.
Gilt die EU-Lizenzpflicht schon ab 2,5 Tonnen?
Im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und bei der Kabotage ja: Seit dem 21. Mai 2022 ist die Gemeinschaftslizenz bereits ab einer zulässigen Gesamtmasse über 2,5 t Pflicht (EU-Mobilitätspaket I). Im rein nationalen Verkehr bleibt es bei der Grenze über 3,5 t. Maßgeblich ist die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs, nicht das Frachtgewicht. Für Fahrzeuge über 2,5 bis 3,5 t beträgt der Eigenkapitalnachweis 900 € je Fahrzeug.
Was ist der Unterschied zwischen der EU-Lizenz und einer nationalen Güterkraftverkehrserlaubnis?
Die nationale Güterkraftverkehrserlaubnis berechtigt nur zu innerstaatlichen Transporten über 3,5 t. Die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) deckt darüber hinaus den gewerblichen Verkehr in der gesamten EU und im EWR ab und ist Voraussetzung für grenzüberschreitende Transporte und Kabotage. In der Praxis stellt die Behörde meist direkt die weiter reichende Gemeinschaftslizenz aus. Für Drittstaaten außerhalb der EU/des EWR ist zusätzlich eine bilaterale oder eine CEMT-Genehmigung nötig.